Vorsicht bei mehr als 3Cannabis-Pflanzen: Auch bei Mehrpersonenhaushalten
Seit der Einführung des Gesetzes über den kontrollierten Umgang mit Cannabis (KCAnG) in Deutschland haben sich viele Fragen rund um den Besitz und Anbau von Cannabis ergeben. Besonders in Mehrpersonenhaushalten kommt es häufig zu Missverständnissen, wenn es darum geht, wie viele Pflanzen pro Person erlaubt sind. In diesem Artikel klären wir, was das neue Gesetz besagt, warum die Freigrenze pro Person und nicht pro Haushalt gilt und wie du rechtliche Probleme vermeiden kannst.
1. Wie viel Cannabis ist pro Person erlaubt?
Das KCAnG legt fest, dass jede volljährige Person in Deutschland bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den Eigenkonsum anbauen darf (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 KCAnG). Diese Pflanzen müssen zum persönlichen Gebrauch bestimmt sein, und die erlaubte Höchstmenge an Cannabisprodukten darf nicht überschritten werden. Wichtig ist, dass diese Regelung pro Person gilt — nicht pro Haushalt. Das bedeutet, wenn mehrere Erwachsene in einem Haushalt leben, darf jede Person drei Pflanzen besitzen. Doch es gibt etwas zu beachten.
2. Individuelle Freigrenze: Keine Obergrenze für Haushalte
Ein häufiges Missverständnis betrifft die Freigrenze in Mehrpersonenhaushalten. Viele glauben, dass es eine Obergrenze für die gesamte Anzahl von Pflanzen im Haushalt gibt. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Gesetz bezieht sich klar auf die individuelle Freigrenze jeder volljährigen Person. Wenn du also mit zwei weiteren Erwachsenen zusammenlebst, darf jede Person bis zu drei Pflanzen besitzen — das wären insgesamt neun Pflanzen für den Haushalt, sofern jede Person ihre eigene Anbaufläche nutzt (vgl. § 10 KCAnG).
3. Probleme beim gemeinschaftlichen Besitz
Obwohl jede Person ihre eigene Freigrenze hat, kann es zu Problemen kommen, wenn der Besitz von Cannabis-Pflanzen nicht klar geregelt ist. Wenn es keine klare Trennung gibt, wem welche Pflanzen gehören, könnte der Besitz als gemeinschaftlich gewertet werden (§ 34 Rn. 26 KCAnG, Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl.). Dies kann zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, insbesondere wenn die Gesamtmenge an Cannabisprodukten im Haushalt nicht mehr eindeutig einer Person zugeordnet werden kann. Der Besitz von Cannabis wird immer der Person zugeschrieben, die Zugriff darauf hat.
4. Warum du dich strafbar machst, wenn dein Mitbewohner mehr Pflanzen hat
Auch wenn du selbst nur die erlaubte Anzahl an Pflanzen besitzt, könntest du in rechtliche Schwierigkeiten geraten, wenn dein Mitbewohner mehr als die gesetzlich erlaubten drei Pflanzen hat. Der Grund: Sobald du Zugang zu den Pflanzen deines Mitbewohners hast, könnte die Polizei dies als gemeinschaftlichen Besitz auslegen (§ 36 Abs. 1 KCAnG). Auch wenn du die Pflanzen nicht selbst anbaust, kannst du zur Verantwortung gezogen werden, wenn nicht klar geregelt ist, wem die Pflanzen gehören und wer darauf Zugriff hat (§ 29 BtMG, Rn. 1009, Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl.).

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5. Zugriff = Besitz
Das Gesetz geht davon aus, dass der Besitz nicht nur auf der physischen Nähe zu den Pflanzen basiert, sondern auch darauf, wer theoretisch Zugang dazu hat. Wenn du und dein Mitbewohner keinen klaren, physischen Unterschied zwischen euren Pflanzen macht, könnten die Behörden davon ausgehen, dass du ebenfalls Besitzer der Pflanzen bist — selbst wenn sie dir nicht gehören (§ 10 KCAnG). Das könnte dazu führen, dass du für die gesamte Anzahl der Pflanzen im Haushalt haftbar gemacht wirst.
6. Klare Trennung des Besitzes
Um rechtliche Probleme zu vermeiden, ist es wichtig, den Besitz von Cannabis klar zu trennen. Du solltest sicherstellen, dass es keine Unklarheiten darüber gibt, wem welche Pflanzen gehören und wer Zugriff darauf hat. Das kann durch physische Trennungen, wie z.B. den Anbau in separaten Räumen oder durch die Aufbewahrung in abschließbaren Schränken, sichergestellt werden. So kann gewährleistet werden, dass nur die Person, die die Pflanzen besitzt, auch für sie verantwortlich gemacht wird (§ 34 KCAnG, Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl.).
7. Was passiert, wenn die Freigrenzen überschritten werden?
Wenn die erlaubte Anzahl von drei Pflanzen pro Person überschritten wird, drohen rechtliche Konsequenzen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Eigenkonsum handelt oder nicht. Verstöße gegen die festgelegten Mengenbegrenzungen gelten als Ordnungswidrigkeit oder Straftat und können zu Geldbußen oder sogar Haftstrafen führen, abhängig vom Ausmaß der Überschreitung (§ 29 BtMG, Rn. 1009, Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl.). Besonders problematisch wird es, wenn unklar ist, wem die Pflanzen gehören. In solchen Fällen kann die Verantwortung auf alle im Haushalt lebenden Personen ausgedehnt werden.
8. Fazit: Klare Regeln, aber Vorsicht im Mehrpersonenhaushalt
Auch wenn das neue Cannabisgesetz pro Person eine Freigrenze von drei Pflanzen erlaubt, musst du sicherstellen, dass der Besitz in einem Mehrpersonenhaushalt klar geregelt ist. Nur so kannst du rechtliche Probleme vermeiden. Halte dich an die gesetzlich festgelegten Mengenbegrenzungen, sorge für eine klare Trennung der Pflanzen und bewahre Cannabisprodukte sicher auf, um Missverständnisse zu verhindern.
Wenn du in einem Mehrpersonenhaushalt lebst und Cannabis anbauen möchtest, achte darauf, dass jeder Erwachsene die individuellen Freigrenzen respektiert und den Anbau klar abgrenzt. Nur so vermeidest du rechtliche Risiken und stellst sicher, dass dein Eigenkonsum im Rahmen des Gesetzes bleibt.
Dass die Polizei das Ganze so sieht, wie in diesem Artikel beschrieben, können wir auch anhand der Fälle in diesem Blog-Artikel sehen:
“Cannabis-Legalisierung: Wenn Recht und Realität kollidieren”
Quellen:
- Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, KCAnG, § 34, Rn. 26 (beck-online)
- § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCAnG und § 10 KCAnG
- Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG, § 29, Rn. 1009 (beck-online)

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