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Telemedizin-Rezept schützt trotz 31 ng THC – Urteil AG Bad Urach

YouTube-Thumbnail zum Urteil des AG Bad Urach: Freispruch trotz 31,7 ng/ml THC mit medizinischem Cannabis-Rezept. Im Bild sind ein Cannabis-Rezept, ein Blutröhrchen mit der Aufschrift „31,7 ng/ml THC“, eine Justizwaage sowie der große Text „Freispruch trotz 31,7 ng/ml THC“ zu sehen.

Von 420Deutschland ·

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Freispruch trotz 31,7 ng/ml THC: Was das Urteil des AG Bad Urach für Cannabis-Patienten mit Telemedizin-Rezept bedeutet

Kurz zusammengefasst: Das Amtsgericht Bad Urach hat am 19.05.2026 (Az. 4 OWi 41 Js 23201/25) einen Autofahrer freigesprochen, der mit einem THC-Wert von 31,7 ng/ml im Blut kontrolliert wurde – trotz eines Cannabisrezepts, das über eine Videosprechstunde von einem Arzt aus Athen ausgestellt worden war, den der Betroffene nie persönlich getroffen hatte. Das Gericht wendete die sogenannte Medikamentenklausel (§ 24a Abs. 4 StVG) an und stellte klar: Für die ordnungsgemäße ärztliche Verschreibung ist der Arzt verantwortlich, nicht der Patient.

Der Fall im Überblick

Ein Mann, der nach eigenen Angaben seit seiner Jugend an Migräne leidet, hatte sich medizinisches Cannabis über eine Online-Plattform verschreiben lassen. Die Verschreibung stammte von einem Arzt aus Athen – ein persönliches Zusammentreffen zwischen Arzt und Patient hatte nie stattgefunden.

Bei einer Polizeikontrolle wurde bei dem Mann ein THC-Wert von 31,7 ng/ml im Blut sowie Cannabisgeruch im Fahrzeug festgestellt. Die zuständige Bußgeldbehörde ging von einem klaren Fall des Fahrens unter Cannabis-Einfluss aus und leitete ein Owi-Verfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) ein.

Das Amtsgericht Bad Urach kam zu einem anderen Ergebnis und sprach den Betroffenen frei.

Rechtlicher Rahmen: Die Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 4 StVG

Um das Urteil einzuordnen, muss man den rechtlichen Rahmen kennen, auf den sich das Gericht gestützt hat.

Grundsätzlich gilt in Deutschland seit dem 22. August 2024 ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum nach § 24a Abs. 1a StVG. Wer diesen Wert überschreitet, begeht grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit.

Für Personen, die Cannabis auf ärztliche Verschreibung einnehmen, sieht das Gesetz jedoch eine Ausnahme vor: die Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 4 StVG. Diese Vorschrift schließt den Ordnungswidrigkeits-Tatbestand aus, wenn die im Blut festgestellte Substanz ausschließlich aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.

Die Klausel greift in der Praxis nur, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Cannabis wurde ärztlich verschrieben und ist für einen konkreten Krankheitsfall bestimmt.
  • Die Einnahme erfolgt exakt nach ärztlicher Verordnung – keine Überdosierung, kein Konsum zu anderen Zwecken.
  • Es liegt keine verkehrsrelevante Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vor.

Liegen Fahrfehler oder Ausfallerscheinungen vor, entfällt das Privileg vollständig, und es droht eine Strafbarkeit nach § 316 StGB, unabhängig vom Rezept.

Die Begründung des Amtsgerichts Bad Urach im Detail

Das AG Bad Urach stützte den Freispruch auf mehrere Argumentationslinien, die für künftige vergleichbare Fälle relevant sein können.

1. Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verschreibung liegt beim Arzt

Das Gericht knüpfte an eine jüngere Entscheidung des OLG Hamm an: Für die Einhaltung berufsrechtlicher Vorgaben und eine ordnungsgemäße Befunderhebung ist grundsätzlich der behandelnde Arzt verantwortlich. Vom Patienten kann nicht erwartet werden, die Rechtmäßigkeit einer ärztlichen Verschreibung selbst zu überprüfen oder in Frage zu stellen.

2. Der hohe THC-Wert allein widerlegt die bestimmungsgemäße Einnahme nicht

Eine im Verfahren gehörte Sachverständige bewertete die gemessene THC-Konzentration als vereinbar mit einer regelmäßigen medizinischen Cannabistherapie. Zwar äußerte sie Vorbehalte gegenüber einzelnen Aspekten der Verschreibung selbst – diese betrafen jedoch nach Auffassung des Gerichts die ärztliche Seite der Behandlung und dürfen dem Patienten nicht zur Last gelegt werden.

3. Keine Wartezeit nach dem letzten Konsum erforderlich

Dem Betroffenen konnte laut Gericht nicht vorgeworfen werden, bereits etwa eine halbe Stunde nach dem letzten Konsum gefahren zu sein. Weder hatte der verschreibende Arzt eine Wartezeit angeordnet, noch sieht das Gesetz eine feste Frist zwischen Einnahme und Fahrtantritt vor. Zudem hatte der Mann nach den gerichtlichen Feststellungen vor Fahrtantritt eine Selbstprüfung seiner Fahrtüchtigkeit vorgenommen.

Ergebnis des Gerichts: Die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG greift – der hohe THC-Wert ändert daran nichts.

Warum dieser Fall in der Fachöffentlichkeit Beachtung findet

Das Urteil ist bemerkenswert, weil es zwei besonders angreifbare Faktoren gleichzeitig kombiniert: einen sehr hohen THC-Wert (31,7 ng/ml, fast das Neunfache des gesetzlichen Grenzwerts von 3,5 ng/ml) und ein Auslandsrezept per Videosprechstunde ohne jemals stattgefundenen persönlichen Arztkontakt. Dass ein Gericht trotz dieser Kombination zu einem Freispruch kommt, zeigt eine Tendenz in Teilen der aktuellen Rechtsprechung: Solange der Patient selbst keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass mit seiner Verschreibung etwas nicht in Ordnung ist, soll er nicht für organisatorische oder berufsrechtliche Versäumnisse der behandelnden Plattform bzw. des Arztes haftbar gemacht werden.

Wichtig: Das Urteil steht nicht unwidersprochen

Wer aus dem AG-Bad-Urach-Urteil den Schluss zieht, ein Telemedizin-Rezept schütze grundsätzlich und unabhängig vom THC-Wert vor Konsequenzen, unterschätzt die aktuelle Rechtslage. Es gibt zeitnahe und teils gegenläufige Entscheidungen anderer Gerichte:

LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2026 (Az. 37 O 55/25): Das Landgericht entschied in die entgegengesetzte Richtung und untersagte Apotheken, fragebogenbasierte Cannabis-Verschreibungen von Telemedizin-Plattformen zu belieferen. Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, wenn Patienten online einen Fragebogen ausfüllen und daraufhin ein Cannabisrezept erhalten, ohne dass ein ernsthafter persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.

OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2026 (Az. 16 B 101/25): Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis eines Medizinalcannabis-Patienten, der zusätzlich zu seiner ärztlich verordneten Menge regelmäßig nicht verschriebenes Genusscannabis konsumiert hatte. Hier griff die Medikamentenklausel gerade nicht, weil der zusätzliche, nicht verschriebene Konsum die geschützte "bestimmungsgemäße Einnahme" ausschloss.

Politischer Kontext: Das Bundesgesundheitsministerium unter Ministerin Nina Warken (CDU) plant zudem eine Einschränkung der Telemedizin bei der Erstverordnung von medizinischem Cannabis, wonach künftig ein persönliches Erscheinen erforderlich werden könnte. Diese Pläne sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht final umgesetzt und werden juristisch diskutiert, unter anderem im Hinblick auf europarechtliche Dienstleistungsfreiheit.

Einordnung: Was bedeutet der Fall für Cannabis-Patienten mit Telemedizin-Rezept?

Aus dem Urteil des AG Bad Urach lassen sich einige praktisch relevante Punkte ableiten – mit der klaren Einschränkung, dass es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts handelt und keine höchstrichterliche, bundesweit bindende Rechtsprechung darstellt:

  • Ein hoher THC-Wert allein führt nicht automatisch zum Ausschluss der Medikamentenklausel, wenn ein Sachverständigengutachten die Konzentration als mit einer regelmäßigen Therapie vereinbar einstuft.
  • Die Art der Verschreibung (Telemedizin, Auslandsarzt, kein persönlicher Kontakt) wird vom Gericht dem Patienten nicht automatisch zum Nachteil ausgelegt, solange keine Anhaltspunkte für Missbrauch vorliegen.
  • Fehler oder Versäumnisse auf ärztlicher Seite sollen nach dieser Entscheidung nicht auf den Patienten durchschlagen.
  • Gleichzeitig zeigen die Entscheidungen von LG Düsseldorf und OVG NRW, dass andere Gerichte Telemedizin-Rezepte deutlich kritischer bewerten, insbesondere wenn zusätzlicher, nicht verschriebener Konsum oder strukturelle Mängel bei der Plattform selbst im Raum stehen.

Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte sich nicht allein auf dieses eine Urteil verlassen, sondern die eigene Verschreibung, den Therapieverlauf und im Streitfall die anwaltliche und sachverständige Begleitung sorgfältig dokumentieren.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schützt ein Telemedizin-Rezept generell vor Führerscheinverlust bei Cannabis-Konsum? Nein. Das AG Bad Urach hat im konkreten Einzelfall zugunsten eines Betroffenen entschieden, weil die Voraussetzungen der Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 4 StVG als erfüllt angesehen wurden. Andere Gerichte wie das LG Düsseldorf und das OVG NRW haben in vergleichbaren Konstellationen strengere Maßstäbe angelegt.

Welcher THC-Grenzwert gilt seit 2024 in Deutschland? Seit dem 22. August 2024 gilt nach § 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum für Freizeitkonsumenten.

Was ist die Medikamentenklausel? Die Medikamentenklausel nach § 24a Abs. 4 StVG schließt eine Ordnungswidrigkeit aus, wenn der im Blut nachgewiesene Wirkstoff ausschließlich aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall ärztlich verschriebenen Arzneimittels stammt.

Ist das Urteil des AG Bad Urach rechtskräftig und bundesweit bindend? Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts. Amtsgerichtliche Entscheidungen entfalten keine bundesweite Bindungswirkung für andere Gerichte.

Was passiert, wenn zusätzlich zum verschriebenen Medizinalcannabis auch Genusscannabis konsumiert wird? Das OVG NRW hat entschieden, dass in einem solchen Fall die Medikamentenklausel nicht greift und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann, weil der zusätzliche, nicht verschriebene Konsum die geschützte bestimmungsgemäße Einnahme ausschließt.

Fazit

Das Urteil des Amtsgerichts Bad Urach vom 19.05.2026 zeigt, dass ein Telemedizin-Rezept auch bei sehr hohen THC-Werten im Einzelfall vor einer Verurteilung schützen kann – vorausgesetzt, der Patient hat sich an die ärztliche Verordnung gehalten und trägt keine Verantwortung für etwaige Mängel auf ärztlicher Seite. Gleichzeitig macht der Blick auf parallele Entscheidungen aus Düsseldorf und Nordrhein-Westfalen sowie auf die politischen Pläne zur Einschränkung der Cannabis-Telemedizin deutlich, dass die Rechtslage in diesem Bereich weiterhin uneinheitlich und im Fluss ist. Wer sich in einer vergleichbaren Situation befindet, sollte sich nicht allein auf dieses eine Urteil verlassen, sondern seinen Einzelfall rechtlich prüfen lassen.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine verbindliche Einschätzung des Einzelfalls sollte fachkundiger anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Quellen

  1. beck-aktuell: "Mach, wie Du Dich fühlst" – Freispruch nach Cannabis aus der Videosprechstunde, AG Bad Urach, Urteil vom 19.05.2026 (Az. 4 OWi 41 Js 23201/25), veröffentlicht 15.06.2026. https://www.beck-aktuell.de/heute-im-recht/rechtsprechung/ag-bad-urach-4-owi-41-js-23201-25-freispruch-cannabis-rezept-videosprechstunde-2026-06-15
  2. Hanf Magazin: "OVG NRW: Cannabis-Patienten verlieren Führerschein bei Mischkonsum", OVG NRW, Beschluss vom 25.03.2026 (Az. 16 B 101/25). https://www.hanf-magazin.com/recht/rechtslage-deutschland/wenn-das-rezept-nicht-mehr-schuetzt-ovg-nrw-entzieht-cannabis-patienten-die-fahrerlaubnis/
  3. anwalt.de (Dr. Ansay): "Landgericht Düsseldorf: Warum Online-Cannabisrezepte von Apotheken nicht mehr akzeptiert werden dürfen", LG Düsseldorf, Urteil vom 23.04.2026. https://www.anwalt.de/rechtstipps/dr-ansay-landgericht-duesseldorf-warum-online-cannabisrezepte-von-apotheken-nicht-mehr-akzeptiert-werden-duerfen-270850.html
  4. Hanf Magazin: "Cannabis-Recht 2026: Anwältin erklärt CSC & Telemedizin" (inkl. Einordnung des LG-Düsseldorf-Urteils, Az. 37 O 55/25). https://www.hanf-magazin.com/recht/cannabis-recht-2026-olivia-ewenike-csc-huerden-telemedizin/
  5. DoktorABC: "Cannabispatient Auto fahren: Regeln 2026" (THC-Grenzwert 3,5 ng/ml, Medikamentenprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG). https://www.doktorabc.com/de/allgemeine-medizin/medizinisches-cannabis/cannabis-patientenausweis
  6. Legal Tribune Online (LTO): "Medizinal-Cannabis: Verstoßen die BMG-Pläne gegen EU-Recht?" (Pläne des BMG zur Einschränkung der Telemedizin bei Cannabis-Erstverordnungen). https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/medizinisches-cannabis-medizinal-rezept-gesetzentwurf-telemedizin-bmg


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