Rheinland-Pfalz: Stecklinge nur ohne Wurzeln erlaubt – DHV kündigt rechtlichen Widerstand an
Die Debatte um die Weitergabe von Cannabis-Stecklingen durch Anbauvereinigungen nimmt eine absurde Wendung: Das Landesamt für Soziales in Rheinland-Pfalz hat ein Informationsblatt veröffentlicht, das Anbauvereinigungen untersagt, Stecklinge mit Wurzeln zu verteilen. Der Deutsche Hanfverband (DHV) spricht von einer weiteren Verschärfung der Repressionsspirale und kündigt rechtlichen Widerstand an.
Die neue Regelung aus Rheinland-Pfalz
Das Landesamt für Soziales in Rheinland-Pfalz hat kürzlich ein Informationsblatt für Anbauvereinigungen zur Weitergabe von Vermehrungsmaterial zum Selbstkostenpreis nach § 20 des Cannabisgesetzes (CanG) herausgegeben. Die darin enthaltene Interpretation hat für Empörung gesorgt: Stecklinge dürfen demnach nur noch verteilt werden, wenn sie keine Wurzeln haben.
Diese Auslegung geht noch weiter als bisherige restriktive Interpretationen. Während anfangs unklar war, ob eingepflanzte Stecklinge bereits als vollständige Cannabispflanzen gelten, wird nun die Grenze bereits bei der Wurzelbildung gezogen.
Drastische Konsequenzen: Bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
Besonders brisant: Das Informationsblatt weist explizit darauf hin, dass bei Zuwiderhandlung eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren droht. Diese Androhung macht deutlich, wie ernst die Behörden die neue Interpretation nehmen.
Dabei stellt sich die praktische Frage: Wie sollen wurzellose Stecklinge überhaupt sinnvoll weitergegeben werden? Für den erfolgreichen Eigenanbau sind bewurzelte Stecklinge in Erde oder einem anderen Anzuchtmedium essentiell. Ohne Wurzeln macht die Weitergabe kaum Sinn und widerspricht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, den Eigenanbau zu fördern.
Die Repressionsschraube wird immer weiter gedreht
Die Entwicklung der Interpretation zeigt ein besorgniserregendes Muster:
- Anfangs: Stecklinge sind legal und dürfen von Anbauvereinigungen und Unternehmen vertrieben werden
- Erste Verschärfung: Stecklinge gelten als Pflanzen, wenn sie eingepflanzt sind
- Aktuelle Verschärfung: Stecklinge sind bereits Pflanzen, wenn sie Wurzeln haben
Obwohl sich am Gesetz selbst nichts geändert hat, wird die Auslegung kontinuierlich restriktiver. Kritiker fragen sich bereits, was der nächste Schritt sein wird – dürfen bald nur noch einzelne Blätter weitergegeben werden?
DHV führt mehrere Rechtsverfahren
Der Deutsche Hanfverband (DHV), eine der führenden Interessenvertretungen für Cannabiskonsumenten und -patienten in Deutschland, führt bereits mehrere Gerichtsverfahren zu genau dieser Fragestellung: Was genau ist ein Steckling?
Verfahren am Landgericht Halle
Ein besonders relevanter Prozess wird am Montag, den 12. Januar 2026 am Landgericht Halle fortgesetzt.
Adresse: Landgericht Halle (Saale) Hansering 20-22 06108 Halle (Saale)
Der Fall betrifft die DHV-Ortsgruppe Halle, die auf dem Marktplatz Stecklinge an Erwachsene verteilt hatte. Nach Ansicht des DHV handelte es sich dabei um eine legale Aktion. Die Stecklinge waren – wie bei der praktischen Weitergabe üblich – in kleinen Töpfchen eingepflanzt, da dies für den Transport und die erfolgreiche Weiterkultivierung notwendig ist.
Der Rechtsstreit dreht sich nun um die zentrale Frage: Sind bewurzelte, eingepflanzte Stecklinge bereits vollständige Cannabispflanzen, deren Weitergabe verboten ist, oder handelt es sich noch um zulässiges Vermehrungsmaterial?
Begleitende Demonstration: Am Tag der Verhandlung plant die DHV-Ortsgruppe Halle eine Demonstration vor dem Landgericht von 12:00 bis 15:00 Uhr, um auf die Problematik aufmerksam zu machen.
Bundesweite Relevanz der Verfahren
Die Entscheidungen in diesen Verfahren werden bundesweite Auswirkungen haben. Während Rheinland-Pfalz mit seiner restriktiven Interpretation vorangeht, bleibt abzuwarten, wie andere Bundesländer und ihre Aufsichtsbehörden mit der Thematik umgehen werden.
Der DHV hofft, durch die laufenden Prozesse für Rechtsklarheit zu sorgen und die Position durchzusetzen, dass:
- Stecklinge Wurzeln haben dürfen
- Stecklinge in Erde oder einem anderen Medium sein dürfen
- Die Weitergabe solcher Stecklinge dem Willen des Gesetzgebers entspricht
Was das Cannabisgesetz eigentlich vorsieht
Nach § 20 des Cannabisgesetzes (CanG) dürfen Anbauvereinigungen Vermehrungsmaterial – also Samen und Stecklinge – zum Selbstkostenpreis an ihre Mitglieder weitergeben. Ziel dieser Regelung ist es, den privaten Eigenanbau zu fördern und zu ermöglichen.
Die zunehmend restriktive Auslegung durch Behörden und Staatsanwaltschaften konterkariert jedoch genau dieses Ziel. Wenn Stecklinge faktisch nicht mehr in einer praktikablen Form weitergegeben werden dürfen, wird ein zentrales Element der Gesetzeskonzeption unterlaufen.
Kritik an der behördlichen Auslegung
Der DHV und andere Aktivisten kritisieren die Entwicklung scharf. Die fortlaufende Verschärfung der Interpretation erweckt den Eindruck, als würde gezielt nach Wegen gesucht, die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten zur Cannabis-Weitergabe zu unterbinden.
Dabei wurde das Cannabisgesetz gerade mit dem Ziel verabschiedet, den kontrollierten Zugang zu Cannabis zu ermöglichen und den Schwarzmarkt zurückzudrängen. Wenn Anbauvereinigungen faktisch keine funktionsfähigen Stecklinge mehr weitergeben dürfen, wird dieses Ziel gefährdet.
Vergleich mit anderen Bereichen
Ein häufig angeführter Vergleich ist das Brauen von Bier im privaten Rahmen: Auch hier ist unter bestimmten Bedingungen der Eigenanbau erlaubt, ohne dass die Polizei umfangreiche Überwachungsmaßnahmen durchführt oder dies als generelles Problem ansieht. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit oder Steuerhinterziehung behandelt, nicht als kriminelles Delikt mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren.
Ausblick und nächste Schritte
Die kommenden Wochen und Monate werden zeigen, wie die Gerichte die Frage nach der rechtlichen Einordnung von Stecklingen entscheiden. Die Verhandlung in Halle am 12. Januar 2026 könnte dabei ein wichtiger Meilenstein sein.
Der DHV wird die Entwicklungen weiter beobachten und gegebenenfalls zusätzliche rechtliche Schritte einleiten. Auch die Reaktionen anderer Bundesländer auf die Rheinland-Pfälzische Interpretation werden mit Spannung erwartet.
Für Anbauvereinigungen und ihre Mitglieder bedeutet die aktuelle Situation große Rechtsunsicherheit. Viele fragen sich, wie sie ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgabe – der Förderung des Eigenanbaus durch Weitergabe von Vermehrungsmaterial – überhaupt noch nachkommen können.
Fazit
Die Forderung aus Rheinland-Pfalz, Stecklinge dürften nur ohne Wurzeln weitergegeben werden, zeigt die Absurdität der aktuellen Debatte. Was praktisch kaum umsetzbar ist und dem erklärten Willen des Gesetzgebers widerspricht, soll nun mit drastischen Strafen durchgesetzt werden.
Der Deutsche Hanfverband und seine Ortsgruppen stehen vor der Aufgabe, durch juristische Auseinandersetzungen für Klarheit und eine praxistaugliche Auslegung des Cannabisgesetzes zu sorgen. Das Verfahren in Halle wird dabei eine wichtige Rolle spielen.
Über den Deutschen Hanfverband (DHV):
Der Deutsche Hanfverband ist die führende deutsche Interessenvertretung für Cannabiskonsumenten und -patienten. Der DHV setzt sich seit Jahren für eine vernünftige Drogenpolitik und die Legalisierung von Cannabis ein. Mit bundesweiten Ortsgruppen engagiert sich der Verband für Aufklärung, politische Arbeit und rechtliche Unterstützung von Betroffenen.
Kontakt für Medien:
Weitere Informationen unter www.hanfverband.de
Stand: 9.Januar 2026
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