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2.312 Cannabispflanzen: Steckling oder illegal?

Zoll Regensburg stoppt im September 2026 über 2.000 Cannabis-Stecklinge aus Österreich – Vermehrungsmaterial oder illegale Cannabispflanzen nach KCanG, EU-Recht und Pflanzenpass?

Von 420Deutschland ·

Zoll stoppt 2.312 Cannabispflanzen aus Österreich. Was KCanG, EU-Pflanzenpass und die Grenze zwischen Steckling und Setzling bedeuten und wie die Sicht der EU auf das Thema ist.

2.312 Cannabispflanzen beschlagnahmt: Wann wird ein Steckling zum illegal eingeführten Setzling?



2.312 junge Cannabispflanzen, zwei eigens gecharterte Lastwagen, 729 Empfänger in Deutschland und insgesamt 730 Strafverfahren: Ein aktueller Fall des Hauptzollamts Regensburg sorgt für erhebliche Verunsicherung in der Cannabis-Community.

Besonders kompliziert ist der Fall, weil gleich mehrere Rechtsbereiche aufeinandertreffen.

Nach deutschem Konsumcannabisgesetz können echte Cannabis-Stecklinge als Vermehrungsmaterial gelten und sind dann rechtlich gerade nicht „Cannabis“.

Nach dem EU-Pflanzengesundheitsrecht werden Stecklinge dagegen ausdrücklich als Pflanzen beziehungsweise lebende Pflanzenteile behandelt. Werden solche Pflanzen innerhalb der EU über einen Onlineshop verschickt, spielt zusätzlich der EU-Pflanzenpass eine wichtige Rolle.

Das klingt zunächst widersprüchlich. Ist es aber nicht.

Der entscheidende Punkt lautet:

Der Begriff „Pflanze“ im EU-Pflanzengesundheitsrecht bedeutet nicht automatisch „Cannabis“ im Sinne des deutschen Cannabisstrafrechts.

Genau diese Unterscheidung muss man verstehen, um den aktuellen Fall richtig einordnen zu können.

Stand dieses Artikels ist der 1. September 2026. Die Ermittlungsverfahren laufen noch. Eine Verurteilung der betroffenen Käufer oder des österreichischen Unternehmens ist bislang nicht bekannt.

Was ist in Regensburg passiert?

Das Hauptzollamt Regensburg veröffentlichte am 31. August 2026 Informationen über eine außergewöhnlich große Sicherstellung.

Zöllner kontrollierten bei einem Paketdienstleister mehrere Lastwagen. In zwei Fahrzeugen befanden sich insgesamt 2.312 junge Cannabispflanzen.

Versendet worden waren die Pflanzen von einem österreichischen Unternehmen an insgesamt 729 Empfängerinnen und Empfänger in Deutschland.

Nach Angaben des Zolls hatte der Versender die beiden Lastwagen aufgrund der benötigten Transporttemperaturen eigens für diese Pflanzenlieferungen gechartert.

Die meisten Kunden hatten lediglich ein oder zwei Pflanzen bestellt. Die größte Einzelbestellung bestand aus 72 Pflanzen.

Entscheidend ist jedoch ein anderer Punkt:

Die Ware war überwiegend als Stecklinge deklariert worden.

Der Zoll kam nach Untersuchung der Pflanzen zu einer anderen Einschätzung. Nach Darstellung des Hauptzollamts waren die Exemplare bereits eingepflanzt und zu eigenständigen jungen Cannabispflanzen herangewachsen.

Die Behörde bewertete sie deshalb nicht mehr als Stecklinge, sondern als Setzlinge beziehungsweise Cannabispflanzen.

Warum wurden gegen 729 Käufer Strafverfahren eingeleitet?

Der Zoll leitete gegen sämtliche 729 Empfänger Verfahren wegen des Verdachts der verbotenen Einfuhr von Cannabis ein.

Gegen das österreichische Unternehmen kam ein weiteres Verfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Cannabis hinzu.

Damit entstanden insgesamt 730 Strafverfahren.

Die Vorgänge wurden nach Angaben des Hauptzollamts zur weiteren strafrechtlichen Bewertung an die Staatsanwaltschaft Regensburg abgegeben.

Die sichergestellten Pflanzen sollen nach Abschluss der Verfahren vernichtet werden.

Wichtig ist dabei:

Ein Ermittlungs- oder Strafverfahren ist keine Verurteilung.

Ob sich der Verdacht in jedem einzelnen Fall bestätigt, muss erst geprüft werden.

Gerade weil viele Empfänger offenbar nur ein oder zwei Pflanzen bestellt hatten und diese möglicherweise als legale Stecklinge angeboten wurden, können sich bei den einzelnen Käufern unterschiedliche strafrechtliche Fragen stellen.

Waren es wirklich zwei DHL-Lkw?

Dafür gibt es bislang keine belastbare öffentliche Bestätigung.

Das Hauptzollamt Regensburg nennt in seiner offiziellen Veröffentlichung lediglich einen „Paketdienstleister“.

DHL wird dort nicht genannt.

Auch der österreichische Versender wird bislang nicht namentlich bezeichnet. Die Behörde spricht lediglich von einem österreichischen Unternehmen.

Solange keine verlässliche Quelle den Paketdienst oder das Unternehmen bestätigt, sollte deshalb weder DHL noch ein bestimmter österreichischer Stecklingsanbieter mit dem Fall in Verbindung gebracht werden.

Die Kernfrage: Was ist nach deutschem Recht ein Cannabis-Steckling?

Das deutsche Konsumcannabisgesetz enthält eine eigene Definition.

Nach § 1 KCanG sind Stecklinge:

Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht von Cannabispflanzen verwendet werden sollen und noch keine Blüten- oder Fruchtstände besitzen.

Das Gesetz fasst Samen und Stecklinge anschließend unter dem Begriff Vermehrungsmaterial zusammen.

Und genau dieses Vermehrungsmaterial wird ausdrücklich von der gesetzlichen Definition von „Cannabis“ ausgenommen.

Vereinfacht bedeutet das zunächst:

Echter Steckling = Vermehrungsmaterial = grundsätzlich kein Cannabis im Sinne des KCanG.

Das ist für den aktuellen Fall enorm wichtig.

Denn § 2 KCanG verbietet zwar grundsätzlich die Einfuhr von Cannabis. Wenn ein Produkt rechtlich aber gar kein Cannabis, sondern Vermehrungsmaterial ist, greift genau dieses Cannabis-Einfuhrverbot nicht automatisch.

Das Hauptzollamt Regensburg bestätigt diesen Punkt sogar ausdrücklich.

Nach Aussage der Behörde fallen echte Stecklinge grundsätzlich nicht unter das Cannabis-Einfuhrverbot. Andere gesetzliche Vorschriften bleiben allerdings bestehen.

Wann wird aus dem Steckling ein Setzling?

Genau hier beginnt das eigentliche Problem.

Das KCanG verwendet den Begriff „Setzling“ nicht in seiner eigentlichen Definitionsliste.

Die Rechtsprechung hat sich jedoch inzwischen intensiv damit beschäftigt, wann ein Steckling seinen privilegierten Status als Vermehrungsmaterial verliert.

Besonders wichtig ist ein Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2. Februar 2026.

Das Gericht hatte über eine kleine, bereits fest verwurzelte Cannabispflanze in einem Pflanztopf zu entscheiden.

Das BayObLG kam zu dem Ergebnis, dass es sich bei einer bereits fest verwurzelten und eingepflanzten Cannabispflanze nicht mehr um einen privilegierten Steckling handelte.

Nach der vom Gericht vorgenommenen Auslegung wird aus dem Steckling mit dem Einpflanzen ein Setzling und damit eine Cannabispflanze im Sinne des KCanG.

Das Gericht stützt diese Auslegung unter anderem auf die Gesetzesmaterialien zum KCanG.

Dort wird zwischen dem zur Vermehrung bestimmten Steckling und der bereits angepflanzten Cannabispflanze unterschieden.

Das BayObLG formuliert deshalb eine relativ scharfe Grenze:

Steckling beziehungsweise Vermehrungsmaterial vor der Entwicklung zur eingepflanzten eigenständigen Pflanze – Setzling beziehungsweise Cannabis nach diesem Übergang.

Bedeutet jede einzelne Wurzel bereits, dass es kein Steckling mehr ist?

So pauschal sollte man es nicht formulieren.

Gerade im professionellen Gartenbau werden Stecklinge häufig in Substrat, Steinwolle, Jiffy-Plugs oder andere Bewurzelungsmedien gesetzt, damit sie überhaupt Wurzeln bilden können.

Das BayObLG hatte jedoch nicht nur über einen frisch geschnittenen Klon mit erster Wurzelbildung zu entscheiden.

Im konkreten Verfahren ging es um eine etwa 30 Zentimeter große, fest verwurzelte Pflanze in einem Pflanztopf, die bereits als eigenständige Pflanze weitergezogen wurde.

Gleichzeitig ist die rechtliche Aussage des Gerichts durchaus weitgehend: Nach seiner Auslegung kann bereits das Einpflanzen den Übergang vom Steckling zum Setzling markieren.

Für Grenzfälle wie kleine Rooting-Plugs, Transportwürfel oder verschiedene professionelle Jungpflanzensysteme kann deshalb der konkrete Zustand der Ware entscheidend werden.

Genau das macht den internationalen Stecklingsversand derzeit rechtlich so riskant.

Was sagt der Bundesgerichtshof zu Cannabissetzlingen?

Auch der Bundesgerichtshof hat Cannabissetzlinge inzwischen ausdrücklich als rechtlich relevante Cannabispflanzen behandelt.

In Entscheidungen zum Handeltreiben mit Cannabis ging es unter anderem darum, dass bereits die Übernahme von Cannabissetzlingen zum späteren gewinnbringenden Anbau und Verkauf strafrechtlich relevant sein kann.

Die Rechtsprechung unterscheidet damit ebenfalls zwischen privilegiertem Vermehrungsmaterial und bereits als Cannabispflanzen einzuordnenden Setzlingen.

Für den aktuellen Regensburger Fall ist vor allem die jüngere Entscheidung des BayObLG relevant, weil sie die Grenze zwischen Steckling und eingepflanzter Jungpflanze besonders ausführlich behandelt.

Aber warum darf man drei Cannabispflanzen besitzen und sie trotzdem nicht aus Österreich bestellen?

Das ist einer der häufigsten Denkfehler bei diesem Thema.

Nach § 9 KCanG dürfen Erwachsene grundsätzlich an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum privaten Eigenkonsum anbauen.

Daraus folgt aber keine allgemeine Einfuhrerlaubnis.

Besitz, Anbau und Einfuhr sind im KCanG unterschiedliche rechtliche Vorgänge.

Deshalb kann folgende Situation entstehen:

Eine bestimmte Cannabispflanze wäre nach ihrer Ankunft in Deutschland innerhalb der zulässigen Drei-Pflanzen-Grenze.

Trotzdem kann bereits die vorherige Einfuhr dieser Pflanze aus Österreich nach Deutschland verboten gewesen sein.

Genau darauf weist auch der Zoll ausdrücklich hin. Die Drei-Pflanzen-Regel erlaubt nach Auffassung der Behörde nicht automatisch die Bestellung bereits entwickelter Cannabispflanzen im Ausland.

Bei Samen ist die Rechtslage ausdrücklich anders geregelt

Interessant ist ein Vergleich mit Cannabissamen.

§ 4 KCanG erlaubt Erwachsenen ausdrücklich die Einfuhr von Cannabissamen zum privaten Eigenanbau aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Für Samen gibt es damit eine spezielle gesetzliche EU-Regelung.

Eine entsprechende ausdrückliche Vorschrift, nach der fertige Cannabispflanzen aus EU-Staaten eingeführt werden dürfen, gibt es nicht.

Bei echten Stecklingen läuft die Argumentation anders:

Sie fallen als Vermehrungsmaterial zunächst aus dem Cannabisbegriff heraus.

Sind sie dagegen bereits Setzlinge beziehungsweise Cannabispflanzen, greift grundsätzlich das Cannabis-Einfuhrverbot.

Diese Unterscheidung erklärt, warum der Entwicklungszustand der Pflanzen im Regensburger Fall so entscheidend ist.

Jetzt kommt das EU-Recht ins Spiel

Bis hierher ging es hauptsächlich um deutsches Cannabisrecht.

Beim Versand von Pflanzen von Österreich nach Deutschland gibt es jedoch eine zweite Ebene:

das EU-Pflanzengesundheitsrecht.

Und dessen Begriffe funktionieren völlig anders als die Begriffe des KCanG.

Die maßgebliche EU-Verordnung ist die Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen.

Sie gilt unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Für die aktuelle Rechtslage ist bemerkenswert, dass die EU einen Steckling ausdrücklich als lebenden Teil einer Pflanze einordnet. In Artikel 2 werden unter den erfassten lebenden Pflanzenteilen ausdrücklich auch cuttings, also Stecklinge, genannt.

Sagt die EU damit, dass ein Cannabis-Steckling eine Cannabispflanze ist?

Nein.

Das ist eine der wichtigsten Klarstellungen dieses gesamten Themas.

Die EU-Pflanzengesundheitsverordnung beantwortet eine völlig andere Frage als das deutsche KCanG.

Im EU-Pflanzengesundheitsrecht geht es darum, ob etwas lebendes Pflanzenmaterial ist, das Krankheiten oder Pflanzenschädlinge übertragen könnte.

Deshalb umfasst der EU-Begriff „Pflanze“ unter anderem:

Stecklinge,

Knospen,

Sprosse,

Gewebekulturen,

Wurzeln,

Blätter

und verschiedene weitere lebende Pflanzenteile.

Das bedeutet:

Ein Cannabis-Steckling kann nach EU-Pflanzengesundheitsrecht eine „Pflanze“ sein und gleichzeitig nach deutschem KCanG als Vermehrungsmaterial vom Begriff „Cannabis“ ausgenommen sein.

Beides kann gleichzeitig richtig sein.

Das Wort „Pflanze“ wird lediglich für unterschiedliche rechtliche Zwecke unterschiedlich verwendet.

Was sind „Plants for Planting“?

Die EU verwendet zusätzlich den Begriff „plants for planting“, auf Deutsch sinngemäß „zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen“.

Darunter fallen Pflanzen, die:

bereits eingepflanzt bleiben sollen,

eingepflanzt werden sollen

oder erneut eingepflanzt werden sollen.

Die aktuelle Fassung der EU-Pflanzengesundheitsverordnung definiert diesen Begriff ausdrücklich so.

Ein Cannabis-Steckling, der an einen Kunden geschickt wird, damit dieser daraus eine Pflanze zieht, kann deshalb grundsätzlich unter diese pflanzengesundheitsrechtliche Kategorie fallen.

Das gilt unabhängig davon, ob der Steckling nach deutschem Cannabisrecht bereits als „Cannabis“ einzustufen ist.

Warum der EU-Pflanzenpass bei Cannabis-Stecklingen wichtig wird

Für „plants for planting“ gelten innerhalb der EU besondere Pflanzengesundheitsregeln.

Artikel 79 der Verordnung (EU) 2016/2031 sieht Pflanzenpässe für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen vor.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 konkretisiert dies.

In deren Anhang XIII steht als zentrale Kategorie:

alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen.

Damit fallen grundsätzlich auch Stecklinge unter das Pflanzenpasssystem, wenn sie innerhalb des EU-Binnenmarkts entsprechend gewerblich verbracht werden.

Auch deutsche Pflanzenschutzbehörden führen Stecklinge und Jungpflanzen ausdrücklich als zum Anpflanzen bestimmte Waren im Pflanzenpasssystem auf.

Was ist überhaupt ein Pflanzenpass?

Der Name kann leicht missverstanden werden.

Ein EU-Pflanzenpass ist kein Reisepass für eine Pflanze und keine Genehmigung zum Besitz von Cannabis.

Er ist ein pflanzengesundheitsrechtliches Kennzeichnungssystem.

Der Pflanzenpass soll insbesondere bestätigen, dass die relevanten phytosanitären Anforderungen erfüllt wurden und die Ware im Binnenmarkt rückverfolgbar ist.

Er dient vor allem dazu, die Ausbreitung von Quarantäneschädlingen und bestimmten Pflanzenkrankheiten zu verhindern.

Ein regulärer Pflanzenpass enthält unter anderem:

die Bezeichnung „Plant Passport“,

den botanischen Namen,

die Registrierungsnummer des ausstellenden Unternehmers,

gegebenenfalls einen Rückverfolgbarkeitscode

und Angaben zum Ursprung der Ware.

Wer darf einen Pflanzenpass ausstellen?

Nicht jeder Händler kann einfach selbst ein Etikett mit der Aufschrift „Plant Passport“ ausdrucken.

Nach der EU-Pflanzengesundheitsverordnung werden Pflanzenpässe grundsätzlich von dazu ermächtigten professionellen Unternehmern unter Aufsicht der zuständigen Behörde ausgestellt.

Vor der Ausstellung müssen die pflanzengesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere entsprechende Untersuchungen der Pflanzen und Systeme zur Rückverfolgbarkeit.

Ein Pflanzenpass ist deshalb ein kontrolliertes phytosanitäres Instrument.

Er ist aber ausdrücklich keine cannabisrechtliche Einfuhrgenehmigung.

Braucht ein Steckling beim Onlineversand an Privatkunden einen Pflanzenpass?

Dieser Punkt ist für den Regensburger Fall besonders interessant.

Die EU-Verordnung enthält grundsätzlich eine Ausnahme für Pflanzen, die direkt an private Endverbraucher beziehungsweise Hobbygärtner abgegeben werden.

Wer beispielsweise persönlich in einem Gartencenter eine Pflanze kauft, erhält daher nicht zwingend für jede einzelne Pflanze einen Pflanzenpass.

Beim Fernabsatz ist die Situation jedoch anders.

Artikel 81 der Verordnung (EU) 2016/2031 nimmt Kunden, die Pflanzen über einen Fernabsatzvertrag erhalten, grundsätzlich von dieser Endverbraucher-Ausnahme aus.

Damit spielt der Pflanzenpass gerade beim Online- und Versandhandel eine besonders wichtige Rolle.

Das betrifft nicht speziell Cannabis.

Die Vorschrift gilt grundsätzlich für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen.

Österreich bestätigt die Pflanzenpasspflicht für Stecklinge

Auch die österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, AGES, beschreibt die Regelung deutlich.

Die AGES weist darauf hin, dass Pflanzen zum Anpflanzen, darunter Stecklinge und Topfpflanzen, innerhalb der EU grundsätzlich mit einem Pflanzenpass reisen müssen.

Gerade für den professionellen Pflanzenhandel ist das ein zentraler Bestandteil des EU-Pflanzengesundheitssystems.

Das macht den aktuellen Fall besonders interessant:

Wenn ein österreichischer Betrieb hunderte deutsche Privatkunden über Fernabsatz mit Stecklingen oder Jungpflanzen beliefert, muss neben dem Cannabisrecht grundsätzlich auch geprüft werden, ob die pflanzengesundheitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt wurden.

Gab es für die 2.312 Pflanzen einen Pflanzenpass?

Das wissen wir derzeit nicht.

Und genau das sollte man deutlich sagen.

Die Pressemitteilung des Hauptzollamts Regensburg enthält keine Aussage dazu, ob die Pflanzen:

ordnungsgemäß mit Pflanzenpässen versehen waren,

keine Pflanzenpässe hatten,

der österreichische Versender entsprechend registriert war

oder ob zusätzlich pflanzengesundheitsrechtliche Verstöße untersucht werden.

Die Meldung konzentriert sich auf den Verdacht der verbotenen Cannabis-Einfuhr.

Deshalb wäre es aktuell falsch zu behaupten:

„Die Pflanzen wurden wegen fehlender Pflanzenpässe beschlagnahmt.“

Dafür gibt es bisher keinen Beleg.

Ebenso falsch wäre die Behauptung:

„Die Pflanzen hatten alle gültige Pflanzenpässe.“

Auch dafür gibt es bislang keinen veröffentlichten Beleg.

Die Pflanzenpassfrage ist derzeit schlicht offen.

Würde ein gültiger Pflanzenpass die Einfuhr legal machen?

Nein.

Das ist wahrscheinlich der wichtigste Punkt neben der Steckling-Setzling-Frage.

Ein Pflanzenpass beantwortet im Wesentlichen die Frage:

Darf diese Ware aus pflanzengesundheitsrechtlicher Sicht im EU-Binnenmarkt verbracht werden?

Das KCanG beantwortet dagegen unter anderem die Frage:

Ist dieser Gegenstand rechtlich Cannabis und darf dieses Cannabis nach Deutschland eingeführt werden?

Das sind zwei getrennte Prüfungen.

Eine Pflanze könnte deshalb:

einen vollkommen ordnungsgemäßen EU-Pflanzenpass besitzen

und trotzdem nach deutschem Cannabisrecht nicht eingeführt werden dürfen.

Umgekehrt könnte ein echter Cannabis-Steckling nach deutschem KCanG Vermehrungsmaterial und damit kein „Cannabis“ sein, aber bei gewerblichem Onlineversand trotzdem den einschlägigen EU-Pflanzengesundheitsvorschriften unterliegen.

Der Pflanzenpass ist also kein Cannabis-Freifahrtschein.

Ein Pflanzenpass beweist auch nicht, dass etwas rechtlich ein Steckling ist

Auch das ist wichtig.

Angenommen, auf einer Sendung befindet sich ein ordnungsgemäßer Pflanzenpass mit der botanischen Bezeichnung Cannabis sativa L.

Daraus folgt nicht, dass die deutsche Polizei, der Zoll oder ein Gericht die Ware automatisch als privilegierten Steckling einstufen muss.

Das EU-Pflanzengesundheitsrecht bezeichnet nämlich sowohl Stecklinge als auch zahlreiche andere lebende Pflanzenformen als Pflanzen beziehungsweise „plants for planting“.

Der Pflanzenpass sagt daher nichts Entscheidendes über die KCanG-Grenze zwischen:

Vermehrungsmaterial

und

Cannabispflanze

aus.

Genau diese beiden Rechtsgebiete sollte man nicht vermischen.

Warum auch bewurzelte Pflanzen aus EU-Sicht weiterhin Pflanzen zum Anpflanzen sein können

Ein weiterer scheinbarer Widerspruch lässt sich damit erklären.

Im EU-Pflanzengesundheitsrecht können sowohl:

ein unbewurzelter Steckling,

ein bewurzelter Steckling,

eine Jungpflanze

als auch eine Topfpflanze

als zum Anpflanzen bestimmte Pflanze behandelt werden.

Das System interessiert sich primär für Pflanzengesundheit und Schädlingsrisiken.

Deutsche Behörden erläutern sogar ausdrücklich, dass eine Bewurzelung von Stecklingen eine kulturtechnische Veränderung darstellen kann, die bei einer neuen Handelseinheit zur Ausstellung beziehungsweise Ersetzung eines Pflanzenpasses führen kann.

Im deutschen Cannabisrecht kann dagegen genau diese fortgeschrittene Entwicklung dazu führen, dass aus privilegiertem Vermehrungsmaterial eine Cannabispflanze wird.

Das ist kein rechtlicher Widerspruch.

Es sind unterschiedliche Gesetze mit unterschiedlichen Zielen.

Gibt es Ausnahmen von der Pflanzenpasspflicht beim Onlinehandel?

Die aktuelle EU-Verordnung enthält inzwischen die Möglichkeit, dass die Europäische Kommission für bestimmte Pflanzen oder Produkte spezielle Ausnahmen vom Pflanzenpassgrundsatz bei Fernabsatz festlegt.

Das wurde durch eine Änderung des EU-Pflanzengesundheitsrechts ergänzt.

Für Cannabis-Stecklinge ist in den hier geprüften einschlägigen Regelungen jedoch keine spezielle allgemeine Ausnahme ersichtlich.

Der Ausgangspunkt bleibt deshalb:

Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen sind grundsätzlich pflanzenpasspflichtig, und die normale Endkunden-Ausnahme greift beim Fernabsatz grundsätzlich nicht.

Gilt der freie Warenverkehr der EU nicht auch zwischen Österreich und Deutschland?

Grundsätzlich gibt es innerhalb der Europäischen Union freien Warenverkehr.

Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbietet mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten.

Das bedeutet jedoch nicht:

Alles, was in Österreich verkauft werden darf, muss automatisch auch nach Deutschland eingeführt werden dürfen.

Artikel 36 AEUV erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin nationale Einfuhrverbote oder Beschränkungen, beispielsweise zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen sowie aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.

Solche Maßnahmen dürfen allerdings nicht willkürlich diskriminieren oder lediglich als versteckte Handelsbeschränkung dienen.

Der freie Warenverkehr ist deshalb kein pauschaler Freibrief.

Auch der Zoll weist in seiner Veröffentlichung ausdrücklich darauf hin, dass trotz grundsätzlich freien Warenverkehrs innerhalb der EU für bestimmte Waren Verbote und Beschränkungen bestehen können.

Entscheidet die EU selbst, ob ein Steckling „Cannabis“ ist?

Nicht in der für diesen Fall entscheidenden Weise.

Das EU-Recht enthält verschiedene Regelungen zu Cannabis, Drogenhandel, Nutzhanf, Landwirtschaft und Pflanzengesundheit.

Es gibt aber keine einfache EU-Regel nach dem Muster:

„Ab der ersten Wurzel ist jeder Cannabis-Steckling eine verbotene Cannabispflanze.“

Die für den Regensburger Fall zentrale Grenze zwischen deutschem „Vermehrungsmaterial“ und „Cannabis“ ergibt sich vor allem aus dem KCanG und dessen Auslegung durch deutsche Gerichte.

Das EU-Pflanzengesundheitsrecht verwendet dagegen seine eigene botanisch-phytosanitäre Definition.

Auch der europäische Rahmenbeschluss zum illegalen Drogenhandel lässt den Mitgliedstaaten bei Handlungen zum ausschließlich persönlichen Konsum ausdrücklich Raum für die jeweilige nationale Rechtsordnung.

Deshalb kann man nicht einfach sagen:

„EU-Recht schlägt KCanG, also sind die Stecklinge legal.“

Ebenso falsch wäre:

„Die EU nennt Stecklinge Pflanzen, also sind sie automatisch Cannabis.“

Beides verkürzt die Rechtslage erheblich.

Welche Rechtsfragen müssen bei einer Bestellung aus Österreich tatsächlich getrennt geprüft werden?

Wer den Fall wirklich verstehen möchte, sollte vier Fragen getrennt voneinander betrachten.

Erstens: Was wurde tatsächlich geliefert?

War es ein Sprossteil beziehungsweise echter Steckling zur weiteren Anzucht?

Oder war es bereits eine eigenständige, eingepflanzte und weiterwachsende Cannabispflanze?

Diese Frage entscheidet wesentlich über die Einordnung nach dem KCanG.

Zweitens: Ist die Ware nach deutschem KCanG Cannabis?

Ist sie noch Vermehrungsmaterial, fällt sie grundsätzlich aus der Cannabisdefinition heraus.

Ist sie bereits Setzling beziehungsweise Cannabispflanze, gilt das grundsätzlich nicht mehr.

Drittens: Darf sie aus Österreich nach Deutschland verbracht werden?

Ist es Cannabis, greift grundsätzlich das deutsche Einfuhrverbot.

Bei echtem Vermehrungsmaterial greift dieses spezielle Cannabis-Einfuhrverbot nach Darstellung des Zolls grundsätzlich nicht; andere Vorschriften können aber weiterhin relevant sein.

Viertens: Sind die EU-Pflanzengesundheitsregeln eingehalten?

Bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen im gewerblichen Fernabsatz stellt sich insbesondere die Frage nach Registrierung, Pflanzenpass, Rückverfolgbarkeit und phytosanitären Anforderungen.

Erst wenn man diese vier Ebenen trennt, wird das Thema verständlich.

Bedeutet „Steckling“ im Onlineshop automatisch, dass die Ware legal ist?

Nein.

Der Produktname ist nicht entscheidend.

Ein Händler kann eine Ware als:

„Steckling“,

„Clone“,

„Cut“,

„Jungpflanze“

oder ähnlich bezeichnen.

Das bindet weder Zoll noch Staatsanwaltschaft noch Gericht.

Entscheidend ist der tatsächliche Zustand der gelieferten Pflanze.

Genau darauf weist das Hauptzollamt Regensburg ausdrücklich hin.

Das dürfte für zukünftige Onlinebestellungen einer der wichtigsten praktischen Punkte sein.

Ist ein bewurzelter Cannabis-Steckling automatisch illegal?

Auch diese Aussage wäre zu pauschal.

„Bewurzelt“ und „Cannabis im Sinne des KCanG“ sollten nicht völlig gedankenlos gleichgesetzt werden.

Die jüngere bayerische Rechtsprechung legt die Grenze allerdings streng aus und sieht eine bereits fest verwurzelte, eingepflanzte und selbstständig weiterwachsende Pflanze als Setzling beziehungsweise Cannabispflanze an.

Wie besondere Grenzfälle im professionellen Pflanzenhandel zu beurteilen sind – beispielsweise sehr kleine Rooting-Cubes oder andere Vermehrungssysteme –, kann von den konkreten Umständen abhängen.

Gerade deshalb sollte niemand aus dem bloßen Begriff „bewurzelt“ oder „unbewurzelt“ eine allgemeingültige Rechtsgarantie ableiten.

Darf man Cannabis-Stecklinge aus Österreich nach Deutschland bestellen?

Die präziseste Antwort lautet derzeit:

Ein echter Steckling, der nach deutschem KCanG tatsächlich Vermehrungsmaterial und nicht Cannabis ist, fällt nach Aussage des Zolls grundsätzlich nicht unter das Cannabis-Einfuhrverbot.

Das bedeutet aber noch nicht automatisch, dass jede konkrete Bestellung legal ist.

Zusätzlich müssen andere Vorschriften eingehalten werden.

Bei einem gewerblichen Versand lebender Pflanzen innerhalb der EU gehören dazu insbesondere die pflanzengesundheitsrechtlichen Vorgaben und gegebenenfalls die Pflanzenpasspflicht.

Wird dagegen kein echter Steckling, sondern bereits eine Cannabispflanze beziehungsweise ein Setzling geliefert, kann die Einfuhr nach Deutschland nach § 2 KCanG verboten sein.

Genau diese Unterscheidung ist der Kern des Regensburger Falls.

Darf ein deutscher Cannabis Social Club Stecklinge einfach per Post verschicken?

Hier gibt es noch eine zusätzliche Sonderregel.

Für Anbauvereinigungen bestimmt § 20 KCanG ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen Vermehrungsmaterial weitergegeben werden darf.

Die Vorschrift begrenzt unter anderem die Mengen und schreibt bei der Weitergabe persönliche Anwesenheit vor.

Außerdem heißt es ausdrücklich:

Der Versand und die Lieferung von Stecklingen durch Anbauvereinigungen sind verboten.

Wichtig ist aber auch hier die präzise Formulierung:

Diese konkrete Vorschrift richtet sich an Anbauvereinigungen.

Man sollte daraus nicht ohne weitere Prüfung ein pauschales Versandverbot für jeden denkbaren gewerblichen Pflanzenbetrieb in Europa ableiten.

Was ist für die 729 Käufer jetzt entscheidend?

Bei den betroffenen Kunden dürften mehrere individuelle Fragen relevant werden.

Unter anderem:

Was genau wurde angeboten?

Wie wurde die Ware beschrieben?

Welche Bilder zeigte der Onlineshop?

Wusste der Käufer, dass die Ware aus Österreich versendet wurde?

Was wurde tatsächlich geliefert?

In welchem Entwicklungszustand befand sich die konkrete Pflanze?

War sie bereits eingepflanzt und eigenständig weiterwachsend?

Welche Vorstellung hatte der Käufer vom rechtlichen Status der Ware?

Gerade die letzte Frage kann strafrechtlich relevant sein.

Interessanterweise hob das BayObLG in seiner Entscheidung von Februar 2026 ein vorheriges Urteil gerade deshalb auf, weil sich das Amtsgericht nicht ausreichend mit einem möglichen Irrtum des Angeklagten über die rechtliche Eigenschaft der Pflanze auseinandergesetzt hatte.

Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass sich jeder Käufer erfolgreich auf einen Irrtum berufen kann.

Es zeigt aber, dass die persönliche Vorstellung und der konkrete Einzelfall strafrechtlich eine Rolle spielen können.

Welche Strafe droht bei verbotener Einfuhr von Cannabis?

§ 34 KCanG stellt die verbotene Einfuhr von Cannabis grundsätzlich unter Strafe.

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor.

Auch der Versuch der Einfuhr ist strafbar.

Für bestimmte besonders schwere Fälle sieht das Gesetz höhere Strafrahmen vor. Gewerbsmäßiges Handeln kann beispielsweise einen besonders schweren Fall begründen.

Daraus darf jedoch nicht geschlossen werden, dass nun 729 Käufer mit entsprechenden Strafen rechnen müssen.

Zwischen:

Ermittlungsverfahren,

hinreichendem Tatverdacht,

Anklage,

Strafbefehl,

Einstellung

und rechtskräftiger Verurteilung

liegen erhebliche Unterschiede.

Die Staatsanwaltschaft muss jeden Sachverhalt rechtlich bewerten.

Warum der österreichische Händler ein größeres Problem haben könnte

Gegen den Versender geht es nach Angaben des Zolls nicht nur um eine einzelne Einfuhr.

Der Verdacht lautet gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis.

Gewerbsmäßiges Handeln kann nach § 34 KCanG zu einem besonders schweren Fall führen.

Allerdings hängt auch dieser Vorwurf davon ab, wie die versendeten Pflanzen rechtlich einzuordnen sind und welche weiteren Feststellungen die Ermittlungsbehörden treffen.

Auch für das österreichische Unternehmen gilt die Unschuldsvermutung.

Sein Name wurde bislang nicht offiziell veröffentlicht.

Warum der Pflanzenpass für das Verfahren trotzdem interessant werden könnte

Selbst wenn ein Pflanzenpass die cannabisrechtliche Frage nicht entscheidet, könnte er im Gesamtbild interessant sein.

Ein ordnungsgemäßer Pflanzenpass kann beispielsweise dokumentieren:

welcher Unternehmer die Ware in Verkehr gebracht hat,

welcher botanischen Art sie zugeordnet wurde,

woher sie stammt

und wie die Handelseinheit rückverfolgt werden kann.

Dadurch kann ein Pflanzenpass wichtige Informationen über Produktion und Lieferkette liefern.

Was er gerade nicht beweist, ist:

dass die Einfuhr nach dem KCanG erlaubt war.

Die wichtigste Erkenntnis: Es gibt zwei völlig verschiedene Definitionen

Die gesamte Diskussion lässt sich am einfachsten verstehen, wenn man zwei Sätze nebeneinanderstellt.

Deutsches Cannabisrecht:

Ein echter Steckling kann Vermehrungsmaterial sein und wird dann ausdrücklich aus der Definition von Cannabis herausgenommen.

EU-Pflanzengesundheitsrecht:

Ein Steckling gehört ausdrücklich zu den lebenden Pflanzen beziehungsweise Pflanzenteilen und kann als „plant for planting“ dem Pflanzenpasssystem unterliegen.

Diese Aussagen widersprechen sich nicht.

Die EU fragt:

Ist dies lebendes Pflanzenmaterial, das phytosanitäre Risiken transportieren kann?

Das KCanG fragt:

Soll dieses Material straf- und cannabisrechtlich bereits als Cannabis behandelt werden?

Genau deshalb kann derselbe Steckling in zwei Gesetzen unterschiedlich eingeordnet werden.

Was wissen wir im Regensburger Fall noch nicht?

Trotz der spektakulären Zahlen sind viele Details bislang offen.

Nicht bekannt ist derzeit:

welches österreichische Unternehmen die Pflanzen versendet hat,

welcher Paketdienst beteiligt war,

ob es DHL war,

ob die 2.312 Pflanzen Pflanzenpässe hatten,

ob der österreichische Betrieb zum Pflanzenpasssystem registriert beziehungsweise ermächtigt war,

wie groß die einzelnen Pflanzen genau waren,

welches Substrat beziehungsweise welche Transportgefäße verwendet wurden,

ob alle 2.312 Exemplare tatsächlich denselben Entwicklungszustand hatten,

wie die Pflanzen im Onlineshop konkret angeboten wurden,

welche Informationen die einzelnen Käufer über Herkunft und Entwicklungszustand hatten

und wie die Staatsanwaltschaft die 730 Verfahren letztlich beurteilen wird.

Diese offenen Punkte sind für eine seriöse Einordnung wichtig.

Was Käufer von Cannabis-Stecklingen daraus lernen können

Wer Cannabis-Stecklinge online bestellt, sollte nicht ausschließlich auf den Produktnamen achten.

Wichtig sind insbesondere:

der tatsächliche Unternehmenssitz des Händlers,

das Versandland,

der Entwicklungszustand der Ware,

die Art der Bewurzelung beziehungsweise Pflanzung,

die Frage, ob es sich noch um Vermehrungsmaterial handelt,

und bei grenzüberschreitendem gewerblichem Pflanzenversand auch die pflanzengesundheitsrechtliche Dokumentation.

Eine deutschsprachige Internetseite sagt beispielsweise nichts darüber aus, ob ein Paket tatsächlich aus Deutschland, Österreich oder einem anderen EU-Staat verschickt wird.

Auch ein Hinweis wie „legaler Steckling“ ist keine behördliche Garantie.

Ist die Rechtslage zufriedenstellend klar?

Nur teilweise.

Beim Grundprinzip zeichnet sich inzwischen eine relativ klare Linie ab:

Echter Steckling als Vermehrungsmaterial: grundsätzlich kein Cannabis nach KCanG.

Bereits eigenständige eingepflanzte Cannabispflanze: nach aktueller Rechtsprechung Setzling und damit Cannabis.

Cannabis-Einfuhr: grundsätzlich verboten.

EU-Pflanzenpass: zusätzliche pflanzengesundheitsrechtliche Ebene, keine Cannabisgenehmigung.

Kompliziert bleiben jedoch die Übergangsfälle.

Der Gartenbau kennt keine messerscharfe biologische Sekunde, in der aus einem Steckling plötzlich eine „richtige Pflanze“ wird.

Bewurzelung und Entwicklung sind Prozesse.

Das Strafrecht braucht dagegen möglichst klare Grenzen.

Genau an dieser Schnittstelle entstehen die aktuellen Probleme.

Fazit: Pflanzenpass, Steckling und Cannabis sind drei verschiedene Fragen

Der Fall mit 2.312 Cannabispflanzen zeigt, wie kompliziert der europäische Stecklingshandel geworden ist.

Die einfachste Erklärung lautet:

Ein Cannabis-Steckling kann nach EU-Recht eine Pflanze sein und nach deutschem KCanG trotzdem kein „Cannabis“.

Das EU-Pflanzengesundheitsrecht behandelt Stecklinge als lebendes Pflanzenmaterial und verlangt bei zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen im gewerblichen EU-Versand grundsätzlich einen Pflanzenpass.

Dieser Pflanzenpass bestätigt jedoch nur die pflanzengesundheitsrechtliche Konformität.

Er macht aus einem nach deutschem Recht verbotenen Cannabisimport keinen erlaubten Import.

Umgekehrt bedeutet die EU-Bezeichnung „Pflanze“ nicht, dass ein echter Steckling automatisch Cannabis im Sinne des KCanG ist.

Die entscheidende deutsche Frage lautet deshalb:

War das gelieferte Exemplar noch Vermehrungsmaterial – oder bereits eine eigenständige Cannabispflanze?

Genau hier sieht der Regensburger Zoll die Grenze überschritten.

Nach Auffassung der Behörde waren die 2.312 Exemplare bereits eingepflanzt und zu selbstständigen Jungpflanzen herangewachsen.

Ob diese Bewertung in allen 730 Verfahren Bestand haben wird und welche Rolle individuelle Irrtümer, Produktbeschreibungen, Pflanzenpässe und der konkrete Entwicklungszustand spielen werden, muss sich erst zeigen.

Bis dahin gilt:

Von „729 verurteilten Käufern“, „illegalen Stecklingen“, „DHL-Lkw“ oder einem bestimmten österreichischen Versender sollte nicht gesprochen werden, solange diese Punkte nicht durch belastbare Quellen beziehungsweise rechtskräftige Entscheidungen bestätigt sind.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel dient der journalistischen Information und allgemeinen Einordnung der derzeit bekannten Rechtslage.

Er stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.

Wer selbst von einem Ermittlungsverfahren betroffen ist, sollte den konkreten Sachverhalt mit einem auf Strafrecht beziehungsweise Cannabisrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Hauptzollamt Regensburg, 31. August 2026: Mitteilung zur Sicherstellung von 2.312 Cannabispflanzen, 729 Empfängern und 730 eingeleiteten Strafverfahren.
Meldung des Hauptzollamts Regensburg

Konsumcannabisgesetz (KCanG): insbesondere § 1 Begriffsbestimmungen, § 2 Umgang mit Cannabis, § 4 Cannabissamen, § 9 privater Eigenanbau, § 20 Vermehrungsmaterial und § 34 Strafvorschriften.
Konsumcannabisgesetz – Gesetze im Internet

Bayerisches Oberstes Landesgericht: Beschluss vom 2. Februar 2026, Az. 206 StRR 315/25, zur Abgrenzung von Steckling, Jungpflanze, Setzling und Cannabispflanze.
Entscheidung des BayObLG

Bundesgerichtshof: Rechtsprechung zu Cannabissetzlingen und Handeltreiben, insbesondere Az. 3 StR 25/24.

Verordnung (EU) 2016/2031: EU-Pflanzengesundheitsverordnung; Definition von Pflanzen und „plants for planting“, Pflanzenpasspflicht sowie Regeln zum Fernabsatz.
EU-Pflanzengesundheitsverordnung auf EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072: Anhang XIII nennt grundsätzlich alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen außer Samen als pflanzenpasspflichtige Kategorie.
Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Bund-Länder-Arbeitsgruppe Registrierung und Pflanzenpass / Pflanzenschutzdienste / Julius Kühn-Institut: Erläuterungen zu Zweck, Inhalt, Rückverfolgbarkeit und Ausstellung des EU-Pflanzenpasses.

AGES Österreich: Informationen zum EU-Pflanzenpass und zu Pflanzen zum Anpflanzen einschließlich Stecklingen und Topfpflanzen.

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union: Artikel 34 und 36 zum freien Warenverkehr sowie möglichen gerechtfertigten Einfuhrbeschränkungen.

EU-Rahmenbeschluss 2004/757/JI: Mindestvorschriften zum illegalen Drogenhandel und nationale Regelungen zum persönlichen Konsum. 

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